Übergeordnetes Ziel des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, kurz Hinweisgeberschutzgesetz, ist das Erreichen der verschiedenen Rechtsnormzwecke. Für den Bereich Arbeitsschutz bedeutet dies, dass das neue Gesetz zu mehr Sicherheit der Beschäftigen beitragen soll. Dies soll durch den Schutz der hinweisgebenden Beschäftigten vor Repressalien jeglicher Art geschehen. Sollte der Hinweisgebende beispielsweise davon ausgehen, dass an ihn absichtlich negative Dienstweisungen gerichtet werden oder er gar bei Beförderungen übergangen wird, kann er dies anzeigen. Hier gilt die Beweislastumkehr: der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er den Hinweisgebenden nicht infolge des Hinweises benachteiligt.
Hinweisgebende können sich immer an die sogenannte externe behördliche Meldestelle beim Bundesministerium der Justiz wenden. Unternehmen ab einer Größe von 50 Beschäftigten sind jedoch verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, die bevorzugt konsultiert werden soll; aber nicht muss. Ist ein Hinweis gegeben, muss sich das Unternehmen damit befassen. Ansonsten droht ein Bußgeld. Hierbei muss das Unternehmen jedoch nicht auf anonyme Hinweise reagieren, auch wenn es dazu angehalten ist. Zudem werden vorsätzliche und grob fahrlässige Hinweise geahndet. Weiterhin dürfen Whistleblower nicht mehr direkt an die Öffentlichkeit mit Informationen treten, sondern müssen sie erst an das Bundesministerium melden und zumindest eine Antwortfrist von drei Monaten abwarten. Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt also auch Vorteile für Arbeitgeber mit sich.
Verhilft das Hinweisgeberschutzgesetz zu einem höheren Niveau der Arbeitssicherheit?
Es ist abzuwarten, wie das Gesetz von Beschäftigten angenommen wird und ob die Meldestellen wirklich alle Hinweise ressourcenmäßig adäquat und zeitnah behandeln können. Grundsätzlich bietet das Gesetz aber deutlich bessere Möglichkeiten, Sicherheitsverstöße und -mängel zu beheben. Dabei sind es nicht nur grobe materielle bzw. technische Mängel wie fehlende Feuerlöscher, die geahndet werden können. Auch wenn der Unterweisungspflicht nicht nachgekommen wird, können Beschäftigte nun deutlich besser ihr Recht auf Unversehrtheit durchsetzen.
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Unternehmensgröße | Meldestelle | Fristen |
Bis 50 Beschäftigte | Nur externe Meldestelle | Ab 02.07.2023 |
50 bis 250 Beschäftigte | Interne und externe Meldestelle Die Aufgaben der interne Meldestelle kann jedoch durch Dritte (z.B. Anwalt) wahrgenommen werden. | Ab 17.12.2023 |
Über 250 Beschäftigte | Interne und externe Meldestelle | Ab 02.07.2023 Bußgelder werden erst ab 01.12.2023 verhängt. |