Wieso überhaupt Brandschutz?

Neben den rechtlichen Erfordernissen – und daraus resultierenden Haftungsgefahren – sollten stets auch wirtschaftliche Folgen von Bränden betrachtet werden:

  • Spaß können nur (über-)lebende Kunden haben.
  • Image
  • Betriebsausfall
  • ausbleibende Versicherungsleistungen 

Neben der Verantwortung für Ihre Gäste und Kunden tragen Verantwortliche also auch das Risiko für mögliche persönliche Strafen für sich selbst und wirtschaftliche Schäden für das Unternehmen. So existieren früheren Statistiken zufolge fast drei Viertel der Unternehmen, die von größeren Bränden betroffen waren, drei Jahre nach diesen nicht mehr. Gründe sind beispielsweise Kundenabwanderung während des Betriebsausfalls, fehlendes Vertrauen in die Sicherheit oder Versicherungen verweigern Leistungen aufgrund festgestellter Mängel.

 

Weshalb Brandschutzbeauftragte? 

Brandschutzbeauftragte führen die unternehmerischen Ziele und die Sicherheitsinteressen zusammen. Im Rahmen ihrer Mitwirkung im Brandschutz ist ihre wichtigste Aufgabe der Schutz von Menschen. Sie prüfen und kontrollieren jedoch nicht nur Brandschutzmaßnahmen im Betrieb, sie arbeiten auch aktiv mit und beraten die Unternehmensführung. So können Brandschutzbeauftragte auf Betriebsprozesse optimierte Brandschutzmaßnahmen oder bei Beeinträchtigungen (Baumaßnahmen, Teilausfall o.ä.) Kompensationsmaßnahmen erarbeiten. Sie können auf diese Weise physische Sicherheit und finanziellen Gewinn zugleich fördern. Eine der weiteren Aufgaben ist die Absprache und Koordination mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern, was genauso zur Entlastung von Führungskräften beiträgt, wie die Übernahme sonstiger Aufgaben wie beispielsweise die Aufstellung von Evakuierungsplänen und die Organisation vorgeschriebener Räumungsübungen (vgl. § 4 ArbSchG).

 

Warum ist ein Brandschutzbeauftragter rechtlich notwendig?

Grundsätzlich gibt es diverse Vorgaben zur Pflicht für Unternehmen, eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Diese rühren aus dem Arbeitsschutz, dem Baurecht oder auch aus Vorgaben der Versicherer. Wie so oft sind die Vorgaben von den örtlichen und unternehmensspezifischen Begebenheiten abhängig. Baurechtlich ist die Art und Nutzung ausschlaggebend, was jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren kann. Wird exemplarisch Berlin betrachtet, so wird die Funktion eines Brandschutzbeauftragten z.B. verpflichtend in Verkaufsstätten (§ 9 Abs. 2 Betriebs-Verordnung Berlin [BetrVO]) und  in Hochhäusern in (§ 43 BetrVO]) gefordert. In Berliner Versammlungsstätten muss gemäß § 36 (1) BetrVO hingegen die Erforderlichkeit definiert und entsprechend vorher geprüft werden. In Beherbergungsstätten kann der Betreiber die Aufgaben an einen Beauftragten delegieren (§15 Abs. 5 BetrVO). Aber auch jenseits der Schwelle zum Sonderbau können braurechtlich Brandschutzbeauftragte gefordert werden, wenn sie Teil der Baugenehmigung sind.

Weiterhin verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus dieser kann wiederrum die konkrete Benennung eines Brandschutzbeauftragten resultieren. Darüber hinaus kann auch ein Brandschutzbeauftragter zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten benannt werden.

Ebenfalls können Versicherer Brandschutzmaßnahmen zur Auflage machen. Hierrunter kann auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten fallen.

Kurz: Brandschutzbeauftragte erhöhen die Sicherheit und unterstützen Verantwortliche entscheidend, den Brandschutz rechtssicher mit Unternehmenszielen in Einklang zu bringen. 

 

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